Satzung des Fußballvereins Kickers 1949 Laudenbach e. V.
mit den Änderungen von der Generalversammlung vom 27.04.2018

§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Fußballverein Kickers 1949 Laudenbach e. V.“.

§ 2 Sitz des Vereins und Geschäftsjahr
Der Verein hat seinen Sitz in (63925) Laudenbach und ist in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere erwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Fußballsports und anderer verwandter Sportarten, sowie der Jugendhilfe, im Einzelnen durch:

  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
  • Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern
  • Errichtung und Instandhaltung von Sportanlagen und –geräten
  • Durchführung von Veranstaltungen und Versammlungen sportlicher, geselliger und kultureller Art.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5 Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt.

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.

5.2 Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

5.3 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung
  • wegen schweren Verstoßes gegen den Vereinszweck und die Interessen des Vereins, sowie grobem unsportlichem Verhalten
  • bei Verstößen gegen die Vereinssatzung.

§ 6 Verwaltung des Vereins
6.1 Die Angelegenheiten des Vereins werden ehrenamtlich verwaltet durch

  • den Vorstand
  • die Monatsversammlung
  • die Generalversammlung

6.2 Der Vorstand besteht aus dem

  • Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 3. Vorsitzenden, sofern ein solcher gewählt wird
  • Hauptkassierer
  • Schriftführer
  • Spielausschussvorsitzenden
  • Jugendleiter
  • Wirtschaftsausschussvorsitzenden

6.3 Der Vorstand wird alle 2 Jahre durch die Generalversammlung in geheimer Wahl oder auf einstimmigen Beschluss per Akklamation in einfacher Mehrheit gewählt.

6.4 Bei Vorliegen besonderer Anlässe kann durch die Generalversammlung ein entsprechender Ausschuss (z. B. Festausschuss) eingesetzt werden.

§ 7 Vertretung des Vereins
7.1 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden, sowie, falls vorhanden, vom 3. Vorsitzenden, vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt (§ 26 BGB).

7.2 Der 2. Vorsitzende bzw. 3. Vorsitzende sind gegenüber dem Verein verpflichtet, nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von ihrer Vertretungsmacht Gebrauch zu machen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiches Recht.

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Vereinseinrichtung nach Angaben des Vorstandes zu benutzen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein nach besten Kräften zu fördern die festgelegten Beiträge regelmäßig und pünktlich zu leisten, die Satzung zu beachten und durch einwandfreies sportliches Verhalten das Ansehen des Vereins zu fördern.

§ 9 Einnahmen und Ausgaben
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus Beiträgen, Überschüssen aus Veranstaltungen, Zuschüssen und Spenden.

Ausgaben dürfen nur für Vereinszwecke erfolgen. Der Vorsitzende ist berechtigt, in dringenden Fällen Ausgaben bis zur Höhe von 500,00€ zu tätigen. Bei höheren Ausgaben ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.

§ 10 Versammlung
Der Verein hält im 1. Halbjahr eines jeden neuen Jahres seine ordentliche Generalversammlung ab. Auf dieser geben der Vorsitzende, der Hauptkassier, der Schriftführer, der Spielausschuss und der Jugendleiter ihre Berichte ab.

Neuwahlen erfolgen alle 2 Jahre.

Die Beschlussfassung ist von der Zahl der erschienenen Mitglieder unabhängig.

Außerordentliche Generalversammlungen finden statt auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf Antrag der Hälfte der Mitglieder.

Außerdem soll in jedem Monat eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

Versammlungen sind  mindestens eine Woche vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder anzukündigen.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
11.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

11.2 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

11.3 Wählbar für den Vorstand sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Vereinsmitglieder.

Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in ordentlicher oder eigens hierzu einberufener außerordentlichen Generalversammlung vorgenommen werden und bedürfen Zweidrittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu eigens einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erfolgen.

13.2 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

13.3 Die Auflösung bedarf einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

13.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Laudenbach, 63925 Laudenbach, mit der Bestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden darf.

§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben ist. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.

Laudenbach, den 27.04.2018

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